Das Gemeinschaftsrecht verwehrt den öffentlichen Auftraggeber die nachträgliche Festlegung und Gewichtung von Unterkriterien unter bestimmten Voraussetzungen nicht.
Sachverhalt
Ein italienisches Unternehmen schrieb einen Personenbeförderungsdienstleistungsauftrag über den Ortsverkehr Mestre aus. In der Vergabebekanntmachung hieß es, der Auftrag wird an den Bewerber vergeben, der das wirtschaftlich günstigste Angebot vorlege. In den Verdingungsunterlagen waren vier Bewertungskriterien bestimmt. Die Vergabekommission setzte aber erst nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Angebote und vor Öffnung der Umschläge fünf Unterkriterien und ihre Gewichtung fest.
Wichtige Gesichtspunkte der Entscheidung
Die von einem öffentlichen Auftraggeber festgelegten Zuschlagskriterien
- müssen mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen und
- dürfen dem öffentlichen Auftraggeber keine unbeschränkte Wahlfreiheit übertragen,
- müssen im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung des Auftrags ausdrücklich genannt werden und
- müssen die wesentlichen Grundsätze Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot und Transparenz beachten.
Anhand dieser Grundsätze muss beurteilt werden, ob die Vergabekommission das Gemeinschaftsrecht dadurch verletzt hat, dass sie eine Gewichtung der verschiedenen Unterkriterien für den Auftrag vorgesehen hat. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einer Vergabekommission nicht, Unterkriterien eines zuvor festgelegten Zuschlagskriteriums zu gewichten, sofern eine solche Entscheidung
- die in den Verdingungsunterlagen oder in der Bekanntmachung des Auftrags bestimmten Zuschlagskriterien für den Auftrag nicht ändert,
- nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und
- nicht unter Berücksichtigung von Umständen erlassen wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten.
Ausblick und Tipps
Die Pflicht zur Bekanntmachung von Unterkriterien ist in Deutschland schon bei Unterkriterien, die schon vor Bekanntgabe vorliegen, nicht einheitlich. Einige Vergabekammern meinen, dass es einer verpflichtenden „Bekanntgabe“ nicht bedarf. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2005, Az.: Verg 74/04) beruft sich auf § 9 a VOL/A, die in einem wörtlich zu verstehenden Sinn die Bekanntgabe aller vorgesehenen Zuschlagskriterien einschließlich sog. Unterkriterien, die in der Vergabebekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen zu erfolgen hat.
EuGH, Urteil vom 24.11.2005
|